Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Geltungsbereich
Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Bedingungen.Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingung des Kunden im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten für zukünftige Geschäfte auch dann,
wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.
2) Preise und Zahlungen
a) Die von uns angegebenen Preise sind Tagespreise. Die Preisstellung erfolgt auf der Edelmetallpreis-Basis am Tag der Rechnungslegung. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.
b) Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, zum Beispiel durch Erhöhung der Lohn- und Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
c) Unsere Rechnungen sind, soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto und spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Ausgenommen sind Reparatur-, Netto- sowie Auswahlabrechnungen. Rechnungen unter einem Warenwert von 50€ sind grundsätzlich sofort und rein netto ohne Abzüge zahlbar.
d) Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen. Wechselzahlung erfolgt ohne Skontoabzug.
e) Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so sind wir auch bei abweichender Bestimmung des Kunden berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
f) Werden vereinbarte Zahlungsfristen überschritten, können wir Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen für offene Geschäftskredite, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz berechnen.
3) Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4) Lieferung
a) Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretbarer Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Energie- und Rohstoffmangel, behördlichen Verfügungen und Verzögerungen von Zulieferungen verlängern sich unsere Lieferfristen entsprechend, soweit die Umstände erst nach Vertragsabschluß eintreten oder uns bei Vertragsabschluß unverschuldet unbekannt sind.
b) Unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Kunden, verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist.
c) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5) Gefahrenübergang
a) Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Falle einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf eine berechtigte Reklamation zurückzuführen ist, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung durch uns vereinbart ist. Der Kunde hat im Fall der Rücksendung die gleiche Versendungsform zu wählen
wie bei Zusendung und für ausreichende Versicherung zu sorgen.
b) Bei Anlieferung durch unsere Vertreter tragen wir die Kosten und das Risiko, bis die Ware durch den Kunden komplett übernommen wurde.
6) Auswahlen
a) Waren, die wir dem Kunden zur Auswahl überlassen, gelten als verbindlich vom Kunden übernommen, wenn und soweit wir nicht binnen der beigefügten Auswahlnota angegebenen Frist die Waren zurückerhalten.
b) Die Auswahlware ist durch uns versichert, so lange die Auswahlfrist läuft; alsdann geht alle Gefahr, auch
diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über.
c) Werden Auswahlwaren vom Kunden, schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegebenen Frist, als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt im Schadensfall entstehende Ansprüche gegen die Versicherung hiermit im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
d) Auswahlrücksendungen sind nur über uns versichert, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Auswahlfrist an uns zurückschickt und hierbei die gleiche Versendungsform einhält, die wir für die Zusendung gewählt hatten.
e) Bei Rückgaben liegt die Beweiskraft zur Identität der zurückgegebenen Waren beim Kunden. Im übrigen gelten auch für Auswahlen ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
7) Mängelrügen und Gewährleistung
a) Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.
b) Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung begehren.
8) Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender - auch künftiger - Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haltung eingehen, erlöschen unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder uns von unserer wechselmäßigen Haltung völlig freigestellt hat.
b) Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
c) Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen Bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offen zu legen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder so genanntes uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo, sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schlusssaldo) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherungshalber an uns ab.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
e) Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen, hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
f) Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.
g) Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie eine etwaige Pfändung unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht etwa das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Für die Erteilung von Gutschriften gilt Nr. 10 unserer Bedingungen.
h) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15% übersteigt.
g) Rechte bei Vermögensverschlechterung Bei nach Vertragsschluß eintretender wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte, zu folgen den Maßnahmen befugt:
a) Soweit wir unsere Lieferung noch nicht erbracht haben, sind wir hinsichtlich dieser Verträge zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung erbracht hat.
b) Soweit wir unsere Lieferungen erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung Fälligstellen. Dieses Recht steht uns schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25% seiner Gesamtverbindlichkeiten länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
10) Gutschriften bei Warenrücknahme
Bei entgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hier behalten wir uns Abschläge vor entsprechend:
a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten, wegen Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten oder unansehnlich gewordenen Originaletiketten)
b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung
oder technischer Weiterentwicklung.
c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurses. Maßgeblich ist der Kurs des Tages,
an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.
11) Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.
12) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile unser Geschäftssitz
b) Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei Vollkaufleuten für beide Teile Nordhausen oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden.
c) Abnehmer aus EU-Mitgliedstaaten sind bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 0.01.1993 zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht.
1. aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst
2. aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuer-
ung maßgeblichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich der „Erwerbsschwelle“ oder bei Angabe
falscher Identifikationsnummer).
d) Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschem Recht.
Stand 01.05.2018